Erdgas-Netzanschluss

Technische Anschlussbedingungen für die Herstellung

1. Erdgas Netzanschluss
Der Netzanschluss endet unmittelbar auf der Gebäudeinnenseite mit der
Hauptsperreinrichtung und dem Druckregelgerät, welche im Eigentum der Stadtwerke Essen
AG stehen.
Der Netzanschluss muss gemäß DVGW TRGI G459 zugänglich bleiben. Er darf nicht
überbaut werden (z. B. Treppe, Garage) und muss gegen jede Beschädigung (z. B.
tiefwurzelnde Bepflanzung) geschützt werden.
Bei größeren Anschlusslängen oder besonderen Bodenverhältnissen kann seitens der
Stadtwerke Essen AG ein Zählerschrank oder eine andere geeignete Übergabemöglichkeit
gefordert werden. In solchen Sonderfällen bietet die Stadtwerke Essen AG eine
Überwachung der erdverlegten Privatleitung als Dienstleistung an.

2. Beginn der Bauarbeiten

Die Stadtwerke Essen AG wird mit den Bauarbeiten erst nach Erteilung des Auftrages und
unter der Vorraussetzung beginnen, dass eventuell erforderliche Gestattungsverträge zur
Benutzung fremder Grundstücke durch die Stadtwerke Essen AG in dieser Zeit
abgeschlossen werden können sowie alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B.
Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes) vorliegen. Zudem teilt die Stadtwerke Essen AG
dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf zur Herstellung des
Netzanschlusses mit.

3. Baukostenzuschuss
Der Baukostenzuschuss wird nach der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) und den
Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Essen AG zur NDAV berechnet.

4. Anschlusskosten
Die Anschlusskosten werden vor der Zählerstellung zzgl. der zum Zeitpunkt der
Fertigstellung des Netzanschlusses gültigen Umsatzsteuer fällig. Die Stadtwerke Essen AG
behält sich vor, bereits vor Verlegung des Netzanschlusses die Zahlung der
Anschlusskosten zu fordern.
Da der Stadtwerke Essen AG eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei
Bauleistungen gemäß § 48 b (1) Satz 1 EstG vorliegt, sind Rechnungseinbehalte des
Anschlussnehmers bezüglich der Bauabzugssteuer nicht möglich. Eine Kopie der
Freistellungsbescheinigung kann kostenlos bei der Stadtwerke Essen AG angefordert
werden.

5. Inbetriebnahme der Gasinstallation
Der Anschlussnehmer beauftragt ein bei der Stadtwerke Essen AG zugelassenes
Installationsunternehmen für die Herstellung der Gasinstallation. Das Installationsunternehmen
wird den Einbau des Gaszählers veranlassen und die Inbetriebnahme der
Gasinstallation durchführen. Der „Antrag zur Inbetriebsetzung einer Gasinstallation“ ist vom
Installationsunternehmen vor Beginn der Installationsarbeiten bei der Stadtwerke Essen AG
einzureichen. Der Einbau, die Inbetriebnahme und die Wartung von Messeinrichtungen kann
auf Wunsch des Anschlussnehmers von Dritten durchgeführt werden.

6. Gasbezug
Der Gasbezug darf erst aufgenommen werden, wenn die Technischen
Anschlussbedingungen erfüllt sind.
Sofern kein Gaslieferungsverhältnis mit anderen Gaslieferanten besteht, ist der
Anschlussnutzer verpflichtet, dem jeweiligen Grundversorger die Entnahme von Gas
unverzüglich in Textform mitzuteilen.

7. Inkrafttreten
Diese Bedingung treten am 01.01.2010 in Kraft

zurück

Gasnetzkarte für Deutschland

Detailinformationen zu den in Deutschland betriebenen Leitungsnetzen hier

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