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Umgang mit Grundwasser

Wie ist die Einleitung in die Kanalisation geregelt?

Für die Einleitung von Grundwasser in die Kanalisation müssen Sie die Entwässerungssatzung der Stadt Essen beachten. Dort ist der Umgang mit Grundwasser geregelt. Laut Satzung ist die Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Kanalisation grundsätzlich nicht erlaubt – in Ausnahmefällen kann jedoch auf schriftlichen Antrag bei der Stadt Essen eine vorübergehende Einleitung zugelassen werden.

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Stadtwerke Essen

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Jörg Kaltenpoth
0201 / 800-1679

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Stadt Essen

Herr Brinkmann
0201 / 88-59226

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Stadt Essen

Frau Krecik
0201 / 88-59227

Beispiel Neubau: Das regelt die Entwässerungssatzung

So müssen beispielsweise schon während der Planung und Umsetzung beim Bau eines neuen Hauses zahlreiche Punkte aus der Satzung beachtet werden – unter anderem, wohin auftretendes Grundwasser, zum Beispiel aus der Baugrube, abgeleitet wird. Es muss dafür gesorgt werden, dass von dem Bauobjekt aus kein Grundwasser sowie Drainagewasser in die öffentliche Kanalisation gelangt. Dadurch bleiben die Grundwasserverhältnisse stabil, zusätzlich werden Belastungen der Kanalisation und der Kläranlagen durch nicht klärpflichtiges Wasser vermieden.

Ausnahmen

Erst wenn nachweislich keine technische Alternative (wie eine weiße Wanne oder der Einbau von Lehmkeilen) zum Schutz des Hauses vor Grundwasser besteht, können im Einzelfall Abweichungen von den Regelungen zugelassen werden. Diese werden unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen auf schriftlichen Antrag von der Stadt Essen (Koordinierungsstelle Entwässerung) genehmigt. Nach der Genehmigung kann das Drainagewasser dann beispielsweise in vorgegebene Sickerschächte, Teiche, Rigolen oder in der Nähe befindliche Gewässer eingeleitet werden.

Beantragung einer Einleitgenehmigung

Wenn Sie das Wasser über eine Drainage in die öffentliche Kanalisation ableiten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Essen stellen und zusätzlich folgende Unterlagen einreichen:

  • Bodengutachten mit Schichtenverzeichnis
  • Nachweise, die den Ausschluss aller alternativen Rückhalte- bzw. Beseitigungsmöglichkeiten zweifelsfrei belegen
  • ungefähre Wirtschaftlichkeitsberechnungen der alternativen Rückhalte- bzw. Beseitigungsmöglichkeiten
  • Erläuterungen zu den geplanten Ausführungen der Drainageeinrichtungen
  • Angaben im Hinblick auf die zu berücksichtigende Rückstauebene; Angaben zur Qualität, Menge und Häufigkeit der beabsichtigten Drainagewassereinleitung
  • Lageplan und Längsschnitt mit Eintragung der Drainage(n) und der vorgesehenen Einleitungsstelle(n) in die öffentliche Kanalisation

Um eine Genehmigung für die Drainagewassereinleitung zu erhalten, müssen folgende Auflagen erfüllt werden:

  • Die höchstzulässige Drainagewassermenge, die der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird (sie entspricht der berechneten Maximalmenge), darf nicht überschritten werden.
  • Das Drainagewasser muss wegen des hohen Schadens, der bei einem Rückstau vom öffentlichen Kanal entstehen würde, anhand einer automatisch arbeitenden Hebeanlage rückstaufrei in die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet und anschließend zusammen mit dem Abwasser der Haus- bzw. Grundstücksentwässerung in die öffentliche Kanalisation geführt werden.
  • Die erforderlichen Einrichtungen sollen unter Beachtung der DIN- bzw. EN-Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt und sachgemäß betrieben werden.
  • Um die anfallenden Drainagewassermengen festzustellen und zu registrieren, ist es erforderlich, an geeigneter Stelle eine Messeinrichtung (vor der Zusammenführung der Drainagewasserleitung mit der Grundleitung bzw. dem Anschlusskanal für das Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) zu installieren
  • Senden Sie die eingeleitete Drainagewassermenge und den entsprechenden Ablesezeitraum jeweils zum 1. eines Quartals für die Berechnung der Gebührenerhebung an das Stadtsteueramt, Porscheplatz, 45121 Essen. Der Gebührensatz entspricht dem des Schmutzwassers und wird pro anrechenbaren Kubikmeter erhoben.
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