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CO2-Kostenaufteilung

Seit 2021 werden für das Heizen mit Öl oder Erdgas zusätzliche CO2-Kosten erhoben. Bisher konnten Vermieterinnen und Vermieter diese komplett auf Ihre Mieter umlegen. Mit dem neuen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) werden Vermieterinnen und Vermieter nun stärker an den Kosten beteiligt.

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Was ist die CO2-Kostenaufteilung und wie funktioniert sie?

Seit dem 01.01.2023 gilt das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG). Durch das Gesetz sollen die CO2-Kosten gerecht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Das bedeutet, je schlechter ein Haus saniert ist (z.B. je schlechter die Dämmung) desto höher ist der Kostenanteil für den Vermieter, da der Mieter auf den energetischen Zustand des Gebäudes keinen Einfluss hat. Andersrum gilt jedoch auch, je besser der energetische Zustand eines Wohngebäudes, desto mehr Einfluss auf die CO2-Emissionen hat der Mieter durch bspw. sein Heizverhalten. Entsprechend ist sein Kostenanteil in diesem Fall höher als der des Vermieters.

Mit dem Online-Rechner der Bundesregierung können Sie Ihren Anteil und die Ihnen entstehenden Kosten als Vermieter oder Mieter ganz einfach selbst ermitteln. Wenn Sie die CO2-Kostenaufteilung für Erdgas ermitteln wollen, beachten Sie bitte Folgendes: Im Online-Rechner muss in dem Feld „Verbrauch“ der heizwertbezogene Verbrauch angegeben werden. Um diesen zu ermitteln multiplizieren Sie den auf Ihrer Jahresrechnung angegebenen Verbrauch mit dem Faktor 0,903 (gemäß Emissionsberichterstattungsverordnung; EBeV 2030 Anlage 2).

Für Wärmekunden können die Verbrauchsangaben auf der Jahresrechnung ohne Umrechnung übernommen werden.

Wichtig: Das CO2KostAufG gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z.B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen), sondern ausschließlich für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse.

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Wer muss die CO2-Kostenaufteilung durchführen?

Erhält der Vermieter die Gas- oder Wärmerechnung (z.B. wenn eine Zentralheizung betrieben wird), muss dieser die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung vornehmen. Bekommt der Mieter die Rechnung (z.B. bei einer Gas-Etagen-Heizung) muss er den Anteil des Vermieters berechnen und von ihm erstatten lassen. Die Stadtwerke Essen sind in beiden Fällen für die Kostenaufteilung nicht verantwortlich. Nur wenn wir im Auftrag des Vermieters die Heiz- und Betriebskostenabrechnung übernehmen, nehmen wir auch die CO2-Kostenaufteilung vor.

Ab wann gilt die CO2-Kostenaufteilung?

Die Kostenteilung gilt erst für Abrechnungszeiträume, die an oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben. Sollten Sie noch verspätete (Nebenkosten-)Abrechnungen erhalten, deren Zeitraum im Jahr 2022 begonnen hat, wird für diese Abrechnung keine CO2-Kostenaufteilung durchgeführt.

Besonderheiten bei verschiedenen Gebäudetypen

Wenn Ihr Gebäude erstmalig nach dem 01.01.2023 an die Wärmeversorgung angeschlossen wurde, muss keine CO2-Kostenaufteilung vorgenommen werden.

Gelten rechtliche Beschränkungen für Arbeiten am Gebäude (z.B. Denkmalschutz), welche energetische Sanierungen einschränken, verringert sich der Vermieter-Anteil. Auch diese Besonderheit wird beim Online-Rechner berücksichtigt.

Bei Nichtwohngebäuden werden die Kosten zwischen Vermieter und Mieter übergangsweise zur Hälfte aufgeteilt. Eine detailliertere Berechnung soll Ende 2025 eingeführt werden.

CO2-Kostenaufteilung 

Erdgas in kWh (umgerechnet in kWh Heizwert) x Emissionsfaktor = Anteil an CO2 in kg/kWh x Zertifikatspreis = Preis für CO2 gemäß Kostenaufteilungsgesetz

Heizwertemissionsfaktor Erdgas

CO2-Emissionsfaktoren für Erdgas ab 2023:  0,20088 kgCO2/kWh         
(2021 und 2022: 0,2016  kgCO2/kWh)

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