Sie haben Fragen zu Ihrer Rechnung und Ihren Abschlagszahlungen? Informieren Sie sich hier.

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Angebot zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung

Sie können Ihre Gasrechnung derzeit nicht begleichen? Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten eine Versorgungsunterbrechung zu vermeiden:

  • Sie können sich von unentgeltlichen Beratungsstellen, wie beispielsweise der örtlichen Schuldnerhilfe, unterstützen lassen und staatliche Hilfen annehmen, sollten Sie Anspruch darauf haben.  Sollten Sie nicht wissen, an wen Sie sich wenden können, sprechen Sie uns gerne an, wir nennen Ihnen entsprechende Stellen. Rufen Sie uns hier unter 0201 – 800 1599 an.
  • Sie können auch Möglichkeiten zur Energieberatung, wie z.B. bei der Bundesstelle für Energieeffizienz und Gesellschaft für Energiedienstleistung in Anspruch nehmen,

Nutzen Sie auch gerne unseren Service zur Energieberatung auf unserer Website

Abwendungsvereinbarung der Stadtwerke Essen

Sollte es Ihnen dennoch nicht möglich sein, die offene Rechnung zu bezahlen, bieten wir Ihnen spätestens mit der Ankündigung der Versorgungsunterbrechung den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung in Textform an.

Eine Abwendungsvereinbarung beinhaltet Möglichkeiten, eine individuelle Zahlungsvereinbarung über die aktuellen Zahlungsrückstände mit uns zu treffen.

Gemäß § 19 Abs. 5 GasGVV sind die Stadtwerke Essen als Grundversorger verpflichtet, säumigen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.

Laden Sie sich ein Muster der Abwendungsvereinbarung einfach hier herunter:

Muster Abwendungsvereinbarung

Diese Muster-Abwendungsvereinbarung ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.

Wichtiger Hinweis:

Eine Abwendungsvereinbarung kann nicht abgeschlossen werden, wenn Sie bereits gegen eine frühere individuelle Zahlungsvereinbarungen verstoßen haben oder die Abwendungsvereinbarung aus sonstigen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat der Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

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