Sie haben Fragen zu Ihrer Rechnung und Ihren Abschlagszahlungen? Informieren Sie sich hier.

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Häufige Fragen und Antworten (FAQs)

Sie haben Ihre Rechnung und Ihren Abschlagsplan erhalten? Hier finden Sie Erklärungen zu häufig gestellten Fragen zu diesen und vielen weiteren Themen rund um die Stadtwerke Essen.

Die technische Umsetzung der staatlichen Energiekostenentlastungen hat unsere Prozessabläufe verzögert. Inzwischen konnten wir unsere Systeme nun aber so weit umstellen, dass wir wieder Rechnungen erstellen können und mit Hochdruck daran arbeiten, den Rechnungsstau aufzulösen.

Durch die Entlastungsmaßnahmen in Form der Dezember-Soforthilfe und der Gas- und Strompreisbremsen sind die Rechnungsschreiben und Abschlagspläne deutlich komplexer geworden. Daher möchten wir Ihnen hier Antworten auf häufig gestellte Fragen geben, die uns im Kundenservice erreichen. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit konkrete Hilfestellungen geben, Ihre Rechnung und den übermittelten Abschlagsplan besser zu verstehen.

Bei weitergehenden Fragen hilft Ihnen gerne unser Kundenservice weiter (https://www.stadtwerke-essen.de/kontakt).

Wichtig zu wissen:

Ende Juli 2023 hat der Gesetzgeber weitere Anpassungen an den Preisbremsen vorgenommen, die wir bei der Rechnungsstellung berücksichtigen müssen. Sie betreffen ab August insbesondere Heizstrom-Kunden mit einem eigenen Nachtstromtarif. Sofern Sie noch keine Rechnung erhalten haben, bitten wir Sie um Geduld. Wir setzen die Neuregelungen derzeit um.

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FAQ-Einträge

32 FAQ-Einträge in der Kategorie Erdgas

Was ist die CO2-Abgabe? 
Seit Januar 2021 wird der Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) vom Bund besteuert. Als Lieferant von Erdgas, einem fossilen Heiz- und Kraftstoff, müssen wir für die Erdgas-Emissionen CO2-Zertifikate kaufen und die dadurch entstehenden Kosten an unsere Kundinnen und Kunden weitergeben. Das sieht das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (kurz: BEHG) vor, das am 20.12.2019 in Kraft getreten ist. 

Ziel der CO2-Abgabe ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher durch Mehrkosten zu einem bewussteren Umgang mit den Ressourcen anzuregen und dadurch klimafreundliches Verhalten zu fördern. Zudem sollen die Maßnahmen aus dem BEHG dazu beitragen, dass Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral wird.

Inhaltlich unterscheidet sich die CO2-Abgabe vom sogenannten CO2-Kostenaufteilungsgesetz (kurz CO2KostAufG), wenn Sie wichtige Informationen zu diesem Gesetz suchen, klicken Sie bitte hier.

Auswirkungen auf die Erdgaspreise
Die Regierung hat einen CO2-Preis festgelegt, der über die nächsten fünf Jahre weiter ansteigt. 

Jahr     Preis pro Tonne CO2    Zusatzkosten für Erdgas pro kWh netto
2021    25 EUR                           0,455 Ct
2022    30 EUR                           0,546 Ct
2023    30 EUR                           0,546 Ct
2024    45 EUR                           0,819 Ct
2025    45 EUR                           0,819 Ct
2026    55 EUR                           1,001 Ct

* Der konkrete Preisaufschlag für Erdgas ergibt sich aus dem spezifischen Emissionsfaktor in Höhe von 0,182 t CO2/MWh, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr gültigen CO2-Preis

Auf Grund gesunkener Beschaffungskosten am Handelsmarkt können wir den Erdgaspreis für Sie senken.

Wie hoch die Erdgaspreissenkung ausfällt, ist vom jeweiligen Tarif abhängig.

Im Grundversorgungstarif wird der Arbeitspreis beispielsweise um 15 Prozent, bzw. 1,99 ct/kWh (Brutto) gesenkt. Der Arbeitspreis liegt damit bei 11,73 ct/kWh (brutto) anstatt 13,72 ct/kWh (brutto).

In den EssenGas-Tarifen sinkt der Erdgasarbeitspreis um mindestens 7 Prozent, bzw. um rund 0,85 ct/kWh (brutto). Damit kostet die Kilowattstunde Erdgas im Tarif EssenGas M beispielsweise zukünftig 11 ct/kWh (brutto) anstatt 11,84 ct/kWh (brutto).

Die Grundpreise bleiben sowohl in der Grundversorgung als auch in den EssenGas-Tarifen unverändert.

Die Preissenkung sollte so früh wie möglich an unsere Kunden weitergegeben werden. Um die Preissenkung korrekt und in vollem Umfang berechnen zu können, wurde die Entscheidung zum Wegfall der Bilanzierungsumlage ab Oktober 2023 zunächst abgewartet. Diese wurde nun in den neuen Preisen berücksichtigt. Die EssenGas-Tarife können damit frühestmöglich zum 15. Oktober angepasst werden. Die Grundversorgung können wir erst zum 01. November anpassen, da der Gesetzgeber eine Anpassung in diesem Tarif immer nur zum 01. Eines Monats vorsieht. 

Kunden im Tarif EssenGas S mit einem jährlichen Verbrauch von 11.000 kWh zahlen künftig rund 94 Euro weniger im Jahr. Für Kunden mit einem Erdgasjahresverbrauch von 20.000 kWh verringert sich die Jahresrechnung um rund 168 Euro.

In einem Sechs-Parteien-Haus mit einem Jahresverbrauch von etwa 65.000 kWh im Tarif EssenGas L verringert sich die Rechnung pro Mietpartei rein rechnerisch um rund 92 Euro.

Kunden im Grundversorgungstarif mit einem jährlichen Verbrauch von 11.000 kWh zahlen künftig rund 219 Euro weniger im Jahr und Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von 20.000 kWh rund 398 Euro weniger.

 

Zur Entlastung der Gas- und Wärmekunden hat der Bundestag die Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen. Diese gilt seit dem 01. März 2023, greift rückwirkend aber auch für Januar und Februar 2023. Das Maßnahmenpaket gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung kann diese Befristung bis zum 30. April 2024 verlängern.

Die Höhe Ihrer Abschläge wird anhand Ihres Verbrauchs festgelegt. Sollten Sie aber weniger Erdgas verbrauchen, können Sie auch Ihren Abschlag anpassen lassen. In Anbetracht der stark steigenden Energiepreise, die im Falle einer Gasmangellage noch mal steigen könnten, ist jedoch Vorsicht geboten. Denn durch die Senkung des Abschlags bei weiter steigenden Preisen, könnte es so zu einer Nachzahlung zum Ende des Abrechnungsjahres kommen. Gerne schauen wir uns gemeinsam Ihre Verbräuche und Abschläge an und beraten Sie zu möglichen Anpassungen.

Sofern Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können, wenden Sie sich rechtzeitig an uns. Wir prüfen Ihr Anliegen in jedem Fall und finden eine an Ihre aktuelle finanzielle Situation angepasste Lösung. Diese kann u.a. aus einer Ratenzahlungsvereinbarung, einer Vorauszahlungsänderung oder auch einer Stundung bestehen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0201/800-1599 an uns oder senden Sie uns einfach eine E-Mail an forderungsmanagement-vertriebstadtwerke-essen "«@&.de.

Tipps und Tricks zum Energiesparen finden Sie übersichtlich und ausführlich hier bei uns.

 

Wir geben die Mehrwertsteuersenkung selbstverständlich vollständig an unsere Kunden weiter.

Zum Zeitpunkt unserer aktuellen Preisanpassung bzw. des Versands der Informationsschreiben an unsere Kunden konnte die angekündigte Mehrwertsteuersenkung noch nicht ausgewiesen werden.

Selbstverständlich werden wir die Senkung aber von Beginn ihres Wirksamwerdens an in den Erdgasabrechnungen berücksichtigen und die Ersparnis vollständig an unsere Kunden weitergeben. Mit Wirkung zum 01.10.2022 haben wir die Mehrwertsteuersenkung schon in die Berechnung der neuen Abschläge einfließen lassen.

Die Gasspeicherumlage soll die Mehrkosten der Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) auffangen. Die THE ist für die Einhaltung der Füllstandsvorgaben zuständig und hat für die Speicherbefüllung zu den aktuellen Preisen erhebliche Mehrkosten. Diese Kosten können ab dem 1. Oktober 2022 an die Bilanzkreisverantwortlichen, d.h. auch die Stadtwerke Essen, weitergegeben werden. Die Stadtwerke Essen prüfen aktuell noch, wie sich diese zweite Umlage auf die Preisgestaltung auswirken wird.

Schon heute liegen die Preise unserer Bestandskunden unter den marktüblichen Preisen, welche zum Beispiel auf den gängigen Vergleichsportalen ersichtlich sind. Das liegt an der von uns langfristig angelegten Einkaufsstrategie für Erdgas und Strom. Wir stehen mit unseren Preisen für eine faire und transparente Kommunikation und verpflichten uns in unseren AGB zudem, gesunkene Kosten an unsere Kunden weiterzureichen.

Die Mehrkosten, die durch die neuen, vom Gesetzgeber eingeführten Umlagen entstehen, müssen wir an unsere Kunden weitergeben. Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tarife mit eingeschränkter Preisfixierung aufgeführt, passen wir auch in diesen Tarifen den Preis entsprechend der Höhe der Umlagen an.

Heizung runter – Pullover an. So plakativ es auch klingt, die Raumtemperatur zu senken, ist in diesem Winter die beste Möglichkeit, Gas und somit auch Kosten zu sparen. Wenn Sie die Temperatur nur um ein Grad absenken, sparen Sie bereits 6 Prozent Energie und somit Heizkosten. Weitere Tipps zum Energiesparen finden sie unter https://www.stadtwerke-essen.de/zuhause/energie-sparen .

Sofern Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können, wenden Sie sich rechtzeitig an uns. Wir prüfen Ihr Anliegen in jedem Fall und finden eine an Ihre aktuelle finanzielle Situation angepasste Lösung. Diese kann u.a. aus einer Ratenzahlungsvereinbarung, einer Vorauszahlungsänderung oder auch einer Stundung bestehen.

Die regionalen Unterschiede beim Gaspreis sind insbesondere auf die regional unterschiedlichen Netzentgelte zurückzuführen. Diese werden durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) anhand regionalspezifischer Faktoren wie der topografischen Beschaffenheit, der Besiedlungsdichte sowie dem Bedarf an Investitionen in den Netzzubau und die Instandhaltung der Infrastrukturen festgelegt. Die Höhe der Netzentgelte wird durch die BNetzA staatlich kontrolliert, um sicherzustellen, dass sie angemessen und diskriminierungsfrei sind. Dieser Bestandteil des Gaspreises ist somit nicht durch die Gasversorger bei der Preisgestaltung beeinflussbar.

Somit kann es regional zu unterschiedlichen Entwicklungen bei den Netzentgelten kommen. Sie basieren auf den von den Regulierungs-behörden geprüften Kosten für den Betrieb, Erhalt und Ausbau der Netzinfrastruktur in den jeweiligen Versorgungsgebieten.

Der Erdgaspreis bei den Stadtwerken Essen setzt sich aus einem Grund- und einem Arbeitspreis zusammen. Mit dem Grundpreis werden verbrauchsunabhängige Kosten abgedeckt. Er setzt sich im Regelfall aus einem festen Grundbetrag und dem Verrechnungspreis (Zählerpreis) zusammen. Der Arbeitspreis bezeichnet den Preis für eine verbrauchte Kilowattstunde Energie.

Neben den Beschaffungs- und Vertriebskosten sind Netzentgelte, Steuern und Abgaben enthalten, die den Erdgaspreis beeinflussen. Je nach Verbrauch entfallen bereits rund 50 Prozent des Preises auf die Netznutzungsentgelte sowie staatliche und gesetzliche Abgaben. Diese sind vom Erdgasanbieter nicht beeinflussbar.

Aus folgenden Bestandteilen setzt sich der Erdgaspreis zusammen:

  1. Steuern und Abgaben
  2. Netzentgelte
  3. Beschaffungs- und Vertriebskosten

Steuern und Abgaben

Netzentgelte

Beschaffungs- und Vertriebskosten

Dieser Teil der Kosten wird staatlich festgelegt und enthält die Erdgassteuer, die Mehrwertsteuer und die Konzessionsabgaben.

 

Die Erdgassteuer wird für den Verbrauch von Erdgas erhoben und ist somit eine reine Verbrauchssteuer.

 

Die Konzessionsabgaben werden von der Gemeinde für die Nutzung von öffentlichen Straßen und Wegen zur Verlegung von Erdgasleitungen erhoben. 
 

Die CO2-Steuer wird seit Januar 2021 für das Inverkehrbringen von Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel erhoben.

Die Kosten in diesem Bereich sind gesetzlich reguliert.

 

Mit den Netzentgelten werden die Erdgasnetze betrieben, ausgebaut und gewartet. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber erhoben und über den Erd-gaspreis an den Verbraucher weitergegeben.

 

Ebenso sind in diesem Bereich die Kosten für den Messstellenbetrieb und die Messung enthalten. 

Beschaffungskosten geben die Höhe des Preises für Erdgas am Energiemarkt an. 

Neben den üblichen Kontaktdaten (Name, Anschrift, Bankverbindung) tragen Sie bitte folgende Punkte ein:

  • den Namen des aktuellen Gaslieferanten
  • die Kundenummer beim aktuellen Gasanbieter (ausgenommen bei Neueinzug)
  • die Nummer des eigenen Gaszählers
  • den aktuellen Zählerstand
  • den Vorjahresverbrauch

Wichtig: Nur wenn der Antrag vollständig und korrekt ausgefüllt wird, ist ein Wechsel möglich.

Damit Sie immer flexibel bleiben, haben Sie bei EssenGas ein monatliches Kündigungsrecht. Wenn Sie in diesem Monat kündigen, werden Sie noch bis zum Ende des nächsten Kalendermonats von uns mit EssenGas versorgt.

EssenGas zum Fixtarif kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.

Im Erdgasliefervertrag wird der jährliche Energiebedarf abgefragt, um die Höhe der Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sie können sich an den nachfolgenden Richtwerten orientieren:

  • Wohnung 50 m²: ca. 7.000 kWh pro Jahr
  • Wohnung 100 m²: ca. 15.000 kWh pro Jahr
  • Reihenhaus 120 m²: ca. 18.000 kWh pro Jahr
  • Einfamilienhaus 150 m²: ca. 23.000 kWh pro Jahr

Diese Werte können allerdings deutlich vom tatsächlichen Verbrauch abweichen, je nachdem, ob man beispielsweise viel heizt oder nicht. Genauere Anhaltspunkte liefert ein Blick auf die letzte Gasrechnung.

Auf dem Weg zu Ihnen wird das Erdgas durch unterirdische Leitungen befördert. Ein Transport über Straßen und Schienen entfällt.

Sie sollten Ihre Erdgasheizung einmal jährlich von einem dafür zugelassenen Installateur überprüfen, reinigen und warten lassen. Das sichert Ihnen die zuverlässige, sparsame und lange Funktion Ihrer Heizungsanlage.

Von Natur aus ist Erdgas geruchlos. Die Stadtwerke Essen fügen dem Erdgas allerdings einen penetrant riechenden Duftstoff bei. So würden Sie ausweichendes Gas schon in der geringsten Konzentration wahrnehmen. Bereits ein Anteil von nur 0,5 % Erdgas in der Umgebungsluft wäre umgehend deutlich zu erkennen.

Öffnen Sie unverzüglich Türen und Fenster. Unmittelbar danach verlassen Sie bitte das Gebäude. Vermeiden Sie alles, was zu einer Funkenbildung führen könnte. Betätigen Sie keine elektrischen Geräte und Lichtschalter. Ziehen Sie keine Stecker aus den Steckdosen.

Kontaktieren Sie, sobald Sie das Gebäude verlassen haben, die Störungsannahme der Stadtwerke Essen AG unter 0201 / 85113-33. Die Mitarbeiter des Technischen Informationszentrums (TIZ) stehen Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.

Die Maßeinheit für den Gasverbrauch ist der Kubikmeter (m³). Der Verbrauchswert ist das vom Gaszähler gemessene Verbrauchsvolumen in Kubikmetern innerhalb einer Abrechnungsperiode.

Der Verbrauch von Erdgas wird als Brennwert in Kilowattstunden (kWh) angegeben und für die jeweilige Abrechnungsperiode ausgewiesen. Am Gaszähler wird die Verbrauchsmenge allerdings in Kubikmetern (m³) gemessen. Für die Abrechnung wird das eine aus dem anderen mittels eines Umrechnungsfaktors ermittelt.

Bei der Verbrennung von Gas und der nachfolgenden Abkühlung der Abgase wird Energie freigesetzt. Die freigesetzte Energiemenge wird als Brennwert angegeben. Der Brennwert beziffert den Gewinn an Wärmeenergie, der bei der Verbrennung pro Kubikmeter Erdgas entsteht.

Erdgas wird volumetrisch, das heißt in Kubikmetern (m³), gemessen und in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet. Denn das Betriebsvolumen wird von Druck und Temperatur beeinflusst. Diese Faktoren sollen allerdings keinen Einfluss auf die Abrechnung haben. In der thermischen Gasabrechnung wird deshalb der Verbrauch in Kubikmetern nach eichrechtlich anerkannten Regeln mit der Zustandszahl z (z-Zahl) und dem Brennwert multipliziert. Die z-Zahl ist ein Korrekturfaktor, mit dem der Einfluss von Druck und Temperatur aufgehoben wird. Der Brennwert zeigt an, wie viel Energie im Erdgas enthalten ist.

Der Verbrauchswert in Kilowattstunden (kWh) ergibt sich durch die Multiplikation des gemessenen Verbrauchswertes in Kubikmetern (m³) mit der Zustandszahl und dem Brennwert.

Die Gassteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer. Sie fällt seit dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform von 1999 an. Besteuert wird der Gasverbrauch bzw. die Entnahme von Gas aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Energiesteuer für Erdgas wird vom Energieversorger in Rechnung gestellt und an den Fiskus abgeführt.

Eine Zustandszahl (z-Zahl) beschreibt die Temperatur und den Druck am Verbrauchsort. Beides beeinflusst den Energiegehalt des Erdgases und wird in der thermischen Verbrauchsabrechnung berücksichtigt.

Der Wobbe-Index wird gebraucht, um die Austauschbarkeit von Brenngasen zu beurteilen. Brenngase mit gleichem Wobbe-Index ergeben bei gleichem Düsendruck die gleiche Wärmebelastung im Brenner. Die Brennerdüse muss in diesem Fall nicht ausgetauscht werden.

Wobbe-Index für das in Essen verwendete Erdgas-E (H):

Wobbe-Index = Ws n 14,631 kWh/m³

Für Vertrags-Installationsunternehmen (VIU): Einstelltabelle für Gasgeräte (H-Gas)

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