Entlastungsmaßnahmen führen zu Verzögerungen in unseren Prozessen: Wir bitten um Ihre Geduld!
Aufgrund der eingeführten Dezember-Soforthilfe und der neuen Gas- und Strompreisbremsen kommt es derzeit zu Verzögerungen in unseren Prozessabläufen. Denn durch die Entlastungsmaßnahmen sind zahlreiche neue und zusätzliche Arbeitsschritte und Prozesse notwendig.
Unsere Systeme sind nun aber soweit umgestellt, dass wir die Rechnungen in Kürze erstellen können. Vorab geht Ihnen in den kommenden Tagen ein Informationsschreiben mit detaillierten Informationen zu Ihrer Entlastung durch die Energiepreisbremse ein.
Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sowie zur Strompreisbremse
Wie entlastet der Bund Erdgas- und Wärmekunden?
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Zur Entlastung der Gas- und Wärmekunden hat der Bundestag die Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen. Diese gilt ab dem 01. März 2023, greift rückwirkend aber auch für Januar und Februar 2023.
Wie funktioniert die Gas- und Wärmepreisbremse?
Hierbei ist zunächst zwischen zwei Kundengruppen zu unterscheiden: Die erste Gruppe bilden Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Gas- oder Wärmeverbrauch an einer Entnahmestelle von unter 1,5 Mio. kWh. Unabhängig vom Verbrauch gehören zu dieser Gruppe aber auch die Kunden, die Erdgas oder Wärme an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen oder wenn es sich um eine der nachfolgenden Einrichtungen handelt:
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Die zweite Gruppe bilden die Großabnehmer. Das sind die Letztverbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh Erdgas oder Wärme verbrauchen. Häufig sind es große Industriebetriebe; aber auch Krankenhäuser werden dieser zweiten Gruppe zugeordnet.
Für beide Kundengruppen gilt die Gas- und Wärmepreisbremse zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung kann diese Befristung durch eine Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 verlängern.
Entlastung für Haushaltskunden und kleinere Unternehmen:
Hier wird der Erdgaspreis ab 01. März und rückwirkend für Januar und Februar bei 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde gedeckelt. Darüber hinaus gilt dann der zwischen Ihnen und uns vereinbarte vertragliche Arbeitspreis.
Auch kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten bei 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen Preisdeckel. Für Wärme liegt dieser bei 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde. Auch Wärmekunden müssen für darüberhinausgehende Verbräuche den vertraglich vereinbarten Preis zahlen.
Entlastung für Großverbraucher:
Großverbraucher erhalten bereits ab Januar 2023 für 70 Prozent ihres Gasverbrauchs einen garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 Cent pro Kilowattstunde. Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer fallen zusätzlich an. Das 70-Prozent-Kontigent wird auf den Jahresverbrauch von 2021 bezogen. Darüber hinaus gilt dann der zwischen Ihnen und uns vereinbarte vertragliche Arbeitspreis.
Für Wärme-Großkunden wird der Netto-Arbeitspreis bei 70 Prozent des Jahresverbrauchs aus 2021 auf 7,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer fallen zusätzlich an. Auch hier gilt, dass Verbräuche, die über das 70-Prozent-Kontingent hinausgehen, zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet werden.
Die Preisbremsen gelten jedoch nicht für Unternehmen, wenn der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie liegt, wenn die Entlastungssumme des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt oder wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat. Derartige Ausnahmen sind uns vor der Inanspruchnahme der Entlastungen mitzuteilen.
Wie werde ich als Haushaltskunde durch die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet?
Wenn der mit Ihnen vertraglich vereinbarte Arbeitspreis den Betrag von 12 Cent brutto pro Kilowattstunde bei Gas bzw. 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde bei Wärme übersteigt, wird Ihr Verbrauch in Höhe von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs trotzdem nur mit dem Betrag von 12 Cent bzw. 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde abgerechnet. Nur der darüberhinausgehende Verbrauch wird mit dem mit Ihnen vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet. Wie hoch die Entlastung bei Ihnen ausfällt, hängt demnach von Ihrem bisherigen und Ihrem zukünftigen Verbrauch ab. Energiesparen lohnt sich also.
Wie hoch fällt die Entlastung für mich aus und wie werde ich darüber informiert?
Den Entlastungsbetrag, der sich für Sie ergibt, werden wir in Ihrer Verbrauchsabrechnung berücksichtigen und ausweisen. Wir werden Sie zudem über Ihre zukünftigen Abschläge und die entsprechende Entlastung informieren.
Leben Sie in einem Mehrfamilienhaus mit zentraler Gasversorgung, so erhält Ihr Vermieter die entsprechenden Informationen.
Warum habe ich meine Abrechnung und die Information zur Entlastung durch die Preisbremse noch nicht erhalten?
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Preisbremsen für unsere Kunden umzusetzen. Dabei müssen zahlreiche Tarif- und Abrechnungskonstellationen sowie Ausnahmefälle berücksichtig werden, die bislang abrechnungstechnisch in unserer Systemlandschaft nicht vorgesehen waren. Das bedeutet, dass wir für die Preisbremsen systemseitig unsere Abrechnungs- und Buchungsprozesse anpassen müssen. Das stellte uns und unsere IT-Dienstleister vor große Herausforderungen bei der Abrechnungserstellung.
Muss ich Nachteile bei meiner Entlastung befürchten, weil ich noch keine Abrechnung über die Preisbremse erhalten habe?
Nein, Sie erhalten den Ihnen zustehenden Entlastungsbetrag in vollem Umfang und auch rückwirkend für die Monate ab Januar 2023. Wir beziehen die vergangenen Monate selbstverständlich in unsere Berechnungen mit ein und informieren Sie über die für Sie entstehende Höhe des Entlastungsbetrages.
Muss ich als Kunde nun tätig werden?
Nein, Sie als unser Kunde profitieren automatisch von der eingeführten Gas- und Wärmepreisbremse. Wir kümmern uns um alles und geben die Entlastung in vollem Umfang an Sie weiter.
Wie entlastet der Bund Stromkunden?
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Zur Entlastung der Stromkunden hat der Bundestag die Strompreisbremse beschlossen. Diese gilt ab dem 01. März 2023, soll aber rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 greifen.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung kann diese Befristung durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 verlängern.
Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh Strom – das sind i.d.R. Haushalte und kleine Unternehmen – erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 40 Cent brutto pro Kilowattstunde. Für darüberhinausgehende Verbräuche gilt dann der zwischen Ihnen und uns vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh Strom – das sind vor allem mittlere und größere Unternehmen – erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 13 Cent netto pro Kilowattstunde. Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer fallen zusätzlich an. Und auch hier gilt: Alles, was über dem 70-Prozent-Kontingent liegt, wird zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.
Die Strompreisbremse gilt jedoch nicht für Unternehmen, wenn der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie liegt, wenn die Entlastungssumme des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt oder wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat. Derartige Ausnahmen sind uns vor der Inanspruchnahme der Entlastungen mitzuteilen.
Wie werde ich als Strom-Haushaltskunde durch die Strompreisbremse entlastet?
Wenn der mit Ihnen vertraglich vereinbarte Arbeitspreis den Betrag von 40 Cent brutto pro Kilowattstunde übersteigt, wird Ihr Verbrauch in Höhe von 80 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauchs trotzdem nur mit dem Betrag von 40 Cent brutto pro Kilowattstunde abgerechnet. Nur der darüberhinausgehende Verbrauch wird mit dem mit Ihnen vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet. Wie hoch die Entlastung bei Ihnen ausfällt, hängt demnach von Ihrem bisherigen und Ihrem zukünftigen Verbrauch ab. Energiesparen lohnt sich also.
Wie hoch fällt die Entlastung für mich aus und wie werde ich darüber informiert?
Den Entlastungsbetrag, der sich für Sie ergibt, werden wir in Ihrer Verbrauchsabrechnung berücksichtigen und ausweisen. Wir werden Sie zudem über Ihre zukünftigen Abschläge und die entsprechende Entlastung informieren.
Warum habe ich meine Abrechnung und die Information zur Entlastung durch die Preisbremse noch nicht erhalten?
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Preisbremsen für unsere Kunden umzusetzen. Dabei müssen zahlreiche Tarif- und Abrechnungskonstellationen sowie Ausnahmefälle berücksichtig werden, die bislang abrechnungstechnisch in unserer Systemlandschaft nicht vorgesehen waren. Das bedeutet, dass wir für die Preisbremsen systemseitig unsere Abrechnungs- und Buchungsprozesse anpassen müssen. Das stellte uns und unsere IT-Dienstleister vor große Herausforderungen bei der Abrechnungserstellung.
Muss ich Nachteile bei meiner Entlastung befürchten, weil ich noch keine Abrechnung über die Preisbremse erhalten habe?
Nein, Sie erhalten den Ihnen zustehenden Entlastungsbetrag in vollem Umfang und auch rückwirkend für die Monate ab Januar 2023. Wir beziehen die vergangenen Monate selbstverständlich in unsere Berechnungen mit ein und informieren Sie über die für Sie entstehende Höhe des Entlastungsbetrages.
Muss ich als Kunde nun tätig werden?
Nein, Sie als unser Kunde profitieren automatisch von der eingeführten Strompreisbremse. Wir kümmern uns um alles und geben die Entlastung in vollem Umfang an Sie weiter.
Informationen über die Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Wärmelieferungen
1. Wer soll die Dezember-Soforthilfe für Erdgas erhalten und welche Ausnahmen gibt es?
Die Dezember-Soforthilfe sollen Letztverbraucher für jede ihrer Entnahmestellen erhalten. Letztverbraucher sind Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, also vor allem Haushaltskunden.
Ausgenommen von der Dezember-Soforthilfe sind jedoch die Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunden) beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt.
Diese Ausnahme gilt jedoch wiederum nicht, soweit das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezogen wird oder wenn es sich bei den Letztverbrauchern um eine der nachfolgenden Einrichtungen handelt:
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Ausgenommen von der Dezember-Soforthilfe sind zudem ausnahmslos Letztverbraucher, die Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen oder soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.
Wichtiger Hinweis für RLM-Kunden:
Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt und deren Entnahmestellen nicht von der Dezember-Soforthilfe ausgenommen sind, müssen der Stadtwerke Essen AG zur Erklärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum
31. Dezember 2022
in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
2. Wann wird die Dezember-Soforthilfe für Erdgaskunden gewährt?
Letztverbrauchern wird ein einmaliger Entlastungsbetrag spätestens mit der Rechnung gutgeschrieben, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst. Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, dass sind i. d. R. Haushaltskunden, erhalten diesen Entlastungsbetrag bereits vorläufig durch den Entfall des Dezember-Abschlags 2022.
3. Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe für Erdgaskunden?
Für die Berechnung des Entlastungsbetrages wird ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs für die jeweilige Entnahmestelle angenommen1. Der daraus errechnete Wert wird mit dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen, multipliziert. Weicht dieses Ergebnis bei Letztverbrauchern, die bereits vorläufig durch den Entfall des Dezember-Abschlags 2022 entlastet wurden, von eben diesem entfallenen Dezember-Abschlag ab, wird die Differenz über die nächste Rechnung ausgeglichen.
Beispielrechnung:
Für einen Durchschnittshaushalt im Grundversorgungstarif wird ein Jahresverbrauch von 18.000 Kilowattstunden prognostiziert. Geteilt durch zwölf ergibt sich ein Verbrauch von 1.500 Kilowattstunden pro Monat. Dieser wird mit dem im Dezember 2022 geltenden Arbeitspreis, für die Grundversorgung von 13,72 Cent/kWh, multipliziert. Zu den daraus errechneten 205,80 Euro wird noch ein Zwölftel des Grundpreises addiert (106,36 Euro: 12 = 8,86 Euro). Der tatsächliche Entlastungsbetrag beträgt in der Beispielrechnung also 214,66 Euro. Dieser Betrag kann von Ihrer üblichen Abschlagszahlung abweichen. Sie müssen dennoch nichts tun, die Differenz wird in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.
4. Was müssen Sie jetzt tun?
Zahlung per Einzugsermächtigung (SEPA Mandat):
Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen sie nichts weiter tun. Der Dezemberabschlag wird von uns nicht abgebucht.
Dauerauftrag:
Wenn Sie einen Dauerauftrag erteilt haben, müssen sie diesen für Dezember selbst ändern und die Zahlung aussetzen. Das gilt natürlich nur für den Erdgas-Abschlag, wenn Sie auch für Strom oder Wasser einen Abschlag zahlen, ist dieser planmäßig zu überweisen.
Monatliche Überweisung:
Wenn Sie den monatlichen Abschlag selbst überweisen, müssen sie dies im Dezember nicht tun. Das gilt natürlich nur für den Erdgasabschlag, wenn Sie auch für Strom oder Wasser einen Abschlag zahlen, ist dieser planmäßig zu überweisen.
5. Nutzen Energieeinsparungen?
Für die Berechnung des Entlastungsbetrages kommt es auf den prognostizierten Jahresverbrauch an. Sollte der tatsächliche Verbrauch im Dezember also höher als der danach errechnete Abschlag ausfallen, müssen diese Kosten nachgezahlt werden. Energiesparen lohnt sich dementsprechend weiterhin. Tipps, wie Sie in der Heizsaison Energie einsparen und richtig heizen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt (Verlinkung Energiespartipps).
1Der prognostizierte Jahresverbrauch wird nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ermittelt.
1. Wer erhält die Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden?
Alle Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1 500 000 Kilowattstunden, davon ausgenommen sind zugelassene Krankenhäuser, oder Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen. Die Dezember-Soforthilfe erhalten zudem auch die nachfolgenden Einrichtungen:
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
- staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
2. Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden?
Der Entlastungsbetrag entspricht der Höhe nach dem Septemberabschlag mit einem zusätzlichen Aufschlag von 20 Prozent2.
3. Wann und wie wird die Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden gewährt?
Der Entlastungsbetrag wird bis zum 31. Dezember 2022 geleistet. Wir setzen Ihren Dezemberabschlag aus und überweisen Ihnen die Differenz zur Höhe des Entlastungsbetrags.
4. Was müssen Sie jetzt tun?
Zahlung per Einzugsermächtigung (SEPA Mandat):
Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen sie nichts weiter tun. Der Dezemberabschlag wird von uns nicht abgebucht.
Dauerauftrag:
Wenn Sie einen Dauerauftrag erteilt haben, müssen sie diesen für Dezember selbst ändern und die Zahlung aussetzen. Das gilt natürlich nur für den Erdgas-Abschlag, wenn Sie auch für Strom oder Wasser einen Abschlag zahlen, ist dieser planmäßig zu überweisen.
Monatliche Überweisung:
Wenn Sie den monatlichen Abschlag selbst überweisen, müssen sie dies im Dezember nicht tun. Das gilt natürlich nur für den Erdgas-Abschlag, wenn Sie auch für Strom oder Wasser einen Abschlag zahlen, ist dieser planmäßig zu überweisen.
5. Datenschutzhinweise für Wärmekunden
Für die Erstattung der der Stadtwerke Essen AG ausbleibenden Zahlung durch die Bundesrepublik Deutschland muss die Stadtwerke Essen AG Kundendaten an den Bund gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 EWSG weitergeben. Zu den übermittelten Datenarten zählen die Höhe des Erstattungsbetrages, die Kundenbeziehung, die E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer, die Postanschrift der Kunden, die Abschlagszahlung der Kunden für September 2022 sowie die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Rechtsgrundlage für diese Übermittlung ist Art. 6 (1) lit. c) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen zum Datenschutz bei der Stadtwerke Essen AG entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
2Wenn wir mit Ihnen keinen Septemberabschlag vereinbart haben, bilden wir einen entsprechenden monatlichen Durchschnitt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.